vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 5 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Anlage 5

— Anhang 2

(Anm.: Anhang 2 und Bildtafeln als PDF dokumentiert

Z 10 lit b der Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 142/1973, lautet: „im Anhang 2 zur Regelung Nr. 5 hat auf Seite 1245 die Zahl „85“ in den Tabellen, Spalte b, jeweils richtig „8,5“ zu lauten;“ Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062979

Zusatzdokumente: Anhang 2 , Bildtafeln 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)