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§ 5d BStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Verordnungsermächtigungen

§ 5d.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1. Ablauf und maßgebliche Elemente und Aspekte der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit,
  2. 2. Ablauf und maßgebliche Kriterien des Straßenverkehrssicherheitsaudits,
  3. 3. Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Art der Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit,
  4. 4. Ablauf und maßgebliche Aspekte der Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen,
  5. 5. die erforderliche fachliche Qualifikation der Straßenverkehrssicherheitsgutachter und
  6. 6. Inhalte und Umfang der Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß § 5a Abs. 5 und § 5c Abs. 3 und 4.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40245718

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