VII. Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Vollziehung
Übergangsbestimmung
§ 33.
(1) Jene Straßenzüge, die nach dem Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz‑ BStG), BGBl. Nr. 59, in seiner zuletzt geltenden Fassung, Bundesstraßen waren, in dem Verzeichnis zu diesem Bundesgesetz jedoch nicht mehr enthalten sind, sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bundesstraßen aufgelassen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist der Bund (Bundesstraßenverwaltung) verpflichtet, alle Baumaßnahmen an diesen Straßen, die vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigzustellen. Abweichende Übereinkommen zwischen Bund und künftigem Träger der Straßenbaulast sind hiedurch nicht ausgeschlossen.
(3) Jene Straßenzüge, die erst durch dieses Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärt werden, werden als Bundesstraßen erst mit jenem Zeitpunkt übernommen, als das Land, in welchem die in Abs. 1 genannten Straßenzüge ganz oder teilweise liegen, durch das nach den landesgesetzlichen Vorschriften zuständige Organ den künftigen Träger der Straßenbaulast festlegt. Sie werden mit der Maßgabe als Bundesstraßen erklärt, daß der bisherige Träger der Straßenbaulast alle Baumaßnahmen, welche vor dem genannten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigstellt; abweichende Übereinkommen sind zulässig.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt durch im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachungen die unter Abs. 1 und Abs. 3 fallenden Straßenzüge, die unter Abs. 2 und Abs. 3, letzter Satz, fallenden Baumaßnahmen sowie allfällige Übereinkommen nach diesen Bestimmungen und den in Abs. 3 genannten Zeitpunkt fest.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2002)
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Gesetzesnummer
10011428
Dokumentnummer
NOR40236024
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