V. Sachverständige, Kosten und Gebühren
Sachverständige
§ 30.
Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Gesetzesnummer
10011428
Dokumentnummer
NOR40236027
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