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§ 19 BStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Einleitung des Verfahrens

§ 19.

Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges bei der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann einzuschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40236015