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Artikel VI Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1971

Artikel VI

  1. 1. Jede unterzeichnende Regierung wird der Regierung des Königreiches Belgien die Erfüllung der verfassungsrechtlichen, für die Inkraftsetzung des vorliegenden Übereinkommens erforderlichen Formalitäten mitteilen.
  2. 2. Das vorliegende Übereinkommen tritt am 30. Tag nach dem Eingang der dritten Notifikation in Kraft.
  3. 3. Hinsichtlich der anderen unterzeichnenden Staaten tritt dieses Übereinkommen am 30. Tage nach dem Eingang der in Absatz 1. in Aussicht genommenen Notifikation bei der Regierung des Königreiches Belgien in Kraft.

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