ARTIKEL 7
Bewilligung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne mit den Typen der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011421
Dokumentnummer
NOR12147882
alte Dokumentnummer
N9197142717L
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