ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
(A) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Linien und Strecken „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
- (i) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
- (ii) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und
- (iii) Fluggäste, Fracht und Post an jedem Punkt auf den festgelegten Flugstecken – vorbehaltlich der im Flugstreckenplan des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen – aufzunehmen und abzusetzen.
(B) Keine Bestimmung des Absatzes (A) dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011421
Dokumentnummer
NOR12147877
alte Dokumentnummer
N9197142712L
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