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ARTIKEL 10 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1971

ARTIKEL 10

Überweisung und Vertretung

(A) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben gemäß den geltenden Devisenvorschriften zum offiziellen in Kraft stehenden Wechselkurs zu überweisen, wo ein solcher Kurs besteht oder anderenfalls zu einem Kurs, der dem Kurs entspricht, zu dem die Einnahmen erzielt wurden.

(B) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat das Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Niederlassungen mit eigenem Personal einzurichten und zu betreiben sowie einen Generalvertreter zu ernennen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011421

Dokumentnummer

NOR12147885

alte Dokumentnummer

N9197142720L

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