ARTIKEL 10
Überweisung und Vertretung
(A) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben gemäß den geltenden Devisenvorschriften zum offiziellen in Kraft stehenden Wechselkurs zu überweisen, wo ein solcher Kurs besteht oder anderenfalls zu einem Kurs, der dem Kurs entspricht, zu dem die Einnahmen erzielt wurden.
(B) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat das Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Niederlassungen mit eigenem Personal einzurichten und zu betreiben sowie einen Generalvertreter zu ernennen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011421
Dokumentnummer
NOR12147885
alte Dokumentnummer
N9197142720L
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