Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
§ 51.
(1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF‑Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF‑Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF‑Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF‑Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF‑Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORF‑Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen.
(Anm.: (5)) Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
Schlagworte
Auskunftspflicht, Vorlagepflicht
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR40254975
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