Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
§ 49.
Eine Befreiung setzt ferner voraus:
- 1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- 2. der Antragsteller muss volljährig sein,
- 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
- 4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR40254973
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