Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47.
(1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF‑Beitrags nach dem ORF‑Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
- 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- 8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
- 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF‑Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR40254971
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