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§ 47 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023

ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47.

(1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF‑Beitrags nach dem ORF‑Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:

  1. 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  4. 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  5. 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  6. 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  7. 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  8. 8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
  9. 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.

(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF‑Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR40254971

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