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Artikel 7 Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1970

Artikel 7

Die Genehmigung lautet auf einen bestimmten Namen oder eine bestimmte Firma und ist nicht übertragbar. Sie gilt entweder für ein Kraftfahrzeug oder für einen Kraftwagenzug.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011408

Dokumentnummer

NOR12147744

alte Dokumentnummer

N9197042810L

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