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Artikel 3 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.1970

Artikel 3

Artikel 3. – Entsprechend den in der Beilage angeschlossenen Mustern gibt es zwei Arten von Ausweisen:

  1. a) Dauerausweise, die für eine unbestimmte Anzahl von Fahrten und für die Dauer eines Jahres gelten;
  2. b) Befristete Ausweise, die für eine oder mehrere Fahrten und für die Dauer von höchstens 3 Monaten gelten.

    Den Ausweisen ist ein Fahrtenbericht angeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10011407

Dokumentnummer

NOR12147650

alte Dokumentnummer

N9197042555L

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