Artikel 3
Artikel 3. – Entsprechend den in der Beilage angeschlossenen Mustern gibt es zwei Arten von Ausweisen:
- a) Dauerausweise, die für eine unbestimmte Anzahl von Fahrten und für die Dauer eines Jahres gelten;
- b) Befristete Ausweise, die für eine oder mehrere Fahrten und für die Dauer von höchstens 3 Monaten gelten.
Den Ausweisen ist ein Fahrtenbericht angeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
10011407
Dokumentnummer
NOR12147650
alte Dokumentnummer
N9197042555L
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