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Artikel 1 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.1970

Artikel 1

Artikel 1. – Das vorliegende Abkommen findet auf den grenzüberschreitenden Gütertransport Anwendung, und zwar auf Transporte von oder nach einem der Vertragsstaaten, mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, sowie auf den Transitverkehr durch das Gebiet eines Vertragsstaates mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaate zugelassen sind.

In keinem Falle findet das Abkommen Anwendung auf die Durchführung von Transporten lediglich auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten durch Unternehmer des anderen Vertragsstaates; für diese Transporte gelten die Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10011407

Dokumentnummer

NOR12147648

alte Dokumentnummer

N9197042553L

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