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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1969

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 4. Juni 1969 in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011404

Dokumentnummer

NOR12147629

alte Dokumentnummer

N9196942552L

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