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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1969

Artikel 12

Anpassung an multilaterale Abkommen

Dieses Abkommen und sein Flugstreckenplan werden erforderlichenfalls in der Weise geändert, daß sie jedem multilateralen Abkommen, durch das die beiden Vertragschließenden Teile gebunden werden, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011404

Dokumentnummer

NOR12147626

alte Dokumentnummer

N9196942548L

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