Artikel 12
Anpassung an multilaterale Abkommen
Dieses Abkommen und sein Flugstreckenplan werden erforderlichenfalls in der Weise geändert, daß sie jedem multilateralen Abkommen, durch das die beiden Vertragschließenden Teile gebunden werden, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011404
Dokumentnummer
NOR12147626
alte Dokumentnummer
N9196942548L
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