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§ 7a VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 7a.

(1) Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

(2) Grundstücke werden durch Grundbuchsbeschluß oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuches neu gebildet oder gelöscht.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147435

alte Dokumentnummer

N9196816519J

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