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§ 18b VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2016

§ 18b.

Werden Pläne gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 zur Bescheinigung gemäß § 39 vorgelegt und können die für die verbindliche Festlegung des Grenzverlaufes erforderlichen Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 nicht beigebracht werden, so ist das Verfahren gemäß § 39 mit Bescheid auszusetzen und gemäß § 18a vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181970