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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 10

1. Für die Abstimmung von Fragen der Luftbeförderung und der Bedienung der Flugzeuge gewähren die Vertragschließenden Teile gegenseitig an AUA und AEROFLOT das Recht, ihre Repräsentanten in Wien beziehungsweise in Moskau, wie auch an anderen Punkten, die die Flugzeuge der AUA und der AEROFLOT anfliegen werden, zu unterhalten.

2. Die in diesem Artikel genannten Repräsentanten sowie auch die Mitglieder der Besatzungen von Flugzeugen, die gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Flüge durchführen, müssen Staatsbürger Österreichs beziehungsweise der UdSSR sein.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011399

Dokumentnummer

NOR40039093

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