ARTIKEL 21
INKRAFTTRETEN
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragschließenden Teile einander durch diplomatischen Notenwechsel die Durchführung des entsprechenden verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgegeben haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Oktober 1966 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache, die gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Gesetzesnummer
10011387
Dokumentnummer
NOR12147423
alte Dokumentnummer
N9196742426L
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