ARTIKEL 19
KÜNDIGUNG
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Diese Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern diese Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitpunktes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als 15 Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Gesetzesnummer
10011387
Dokumentnummer
NOR12147421
alte Dokumentnummer
N9196742424L
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