ARTIKEL 12
TRANSITVERKEHR
Die Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Waren im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Gesetzesnummer
10011387
Dokumentnummer
NOR12147414
alte Dokumentnummer
N9196742417L
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