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§ 7 KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2010

§ 7. Windschutzscheiben und Verglasungen

(1) Die Oberfläche von Windschutzscheiben, Klarsichtscheiben, Seiten- und Heckfenstern muß so beschaffen sein, daß sie weder durch die Einwirkung von Staub noch durch dessen Entfernung zerkratzt werden kann. Das für die Verglasungen verwendete Material darf nicht dazu neigen, durch elektrostatische Aufladung und Anziehung von Staubteilchen in kurzer Zeit undurchsichtig zu werden; es darf die vorgeschriebenen Eigenschaften bei natürlicher Hitze- und Kälteeinwirkung nicht verlieren.

(2) Windschutzscheiben und Verglasungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/92/EG , ABl. Nr. L 291 vom 30. Oktober 2001, S 24, oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984 entsprechen. Für andere Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h bestimmtes Sicherheitsglas und für solche Fahrzeuge bestimmte Verglasungswerkstoffe müssen der Regelung Nr. 43 entsprechen.

(2a) Windschutzscheiben und Verglasungen für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG ) müssen bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von

  1. 1. nicht mehr als 45 km/h den Anforderungen des Anhanges III der Richtlinie 89/173/EWG
  2. 2. mehr als 45 km/h den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG

    entsprechen.

(3) Windschutzscheiben und Verglasung für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG , ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S 33, oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984, entsprechen.

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