vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

§ 51. Oberleitungskraftfahrzeuge

Bei Oberleitungskraftfahrzeugen muß dauernd gewährleistet sein, daß im Falle eines Isolationsdefektes Personen, die in elektrisch leitender Verbindung mit dem Erdboden stehen, beim Berühren des Fahrzeuges nicht an eine Berührungsspannung von mehr als 65 V geraten können.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039882

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)