§ 51. Oberleitungskraftfahrzeuge
Bei Oberleitungskraftfahrzeugen muß dauernd gewährleistet sein, daß im Falle eines Isolationsdefektes Personen, die in elektrisch leitender Verbindung mit dem Erdboden stehen, beim Berühren des Fahrzeuges nicht an eine Berührungsspannung von mehr als 65 V geraten können.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
10011385
Dokumentnummer
NOR40039882
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)