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§ 3d KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Zu § 6 Abs. 5 KFG 1967

Zu § 6 Abs. 5 KFG 1967

§ 3d

Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit den beiden Bremsanlagen eines

 

eine mittlere Verzögerung erreicht werden können von mindestens

wenn das Fahrzeug mit einem Beiwagen verbunden ist, jedoch von mindestens

  1. a)Motorfahrrades oder Kleinmotorrades

4,2 m/s²

4 m/s²,

  1. b)eines nicht unter lit. a fallenden Motorrades

5 m/s²

4,6 m/s².

   

Mit der auf das Hinterrad wirkenden Bremsanlage muß bei der angeführten Ausgangsgeschwindigkeit eine mittlere Verzögerung von wenigstens 2,5 m/s² erreicht werden können. Der zur Erzielung der vorgeschriebenen Wirksamkeit der Bremsanlagen erforderliche Kraftaufwand darf bei mit der Hand zu betätigenden Vorrichtungen 20 daN, bei mit dem Fuß zu betätigenden Vorrichtungen 50 daN nicht übersteigen. Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist nach Anlage 1f Anhang 4 zu prüfen.

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