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§ 26 KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 26.

(1) Die Bezeichnung der den Zulassungsschein ausstellenden Behörde im Kennzeichen bestimmt sich nach Anlage 5d.

(2) An die Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) tritt bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind, der Buchstabe .................................................................................................................................................. A.

(3) An Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) sind bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen sowie für die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind, folgende Buchstaben zu verwenden:

für das Burgenland .......................................................................................................

B,

für Kärnten ...................................................................................................................

K,

für Niederösterreich .....................................................................................................

N,

für Oberösterreich ........................................................................................................

O,

für Salzburg .................................................................................................................

S,

für die Steiermark ........................................................................................................

ST,

für Tirol .......................................................................................................................

T,

für Vorarlberg ..............................................................................................................

V,

für Wien .......................................................................................................................

W.

  

(4) Die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen hat zu lauten:

a)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Bundespolizei bestimmt sind,

BP,

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 275/2007)

 

c)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt sind

FV

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2002)

 

e)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Post bestimmt sind,

PT,

f)

für Omnibusse, die zur Verwendung im Kraftfahrlinienverkehr der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung (Bundesbusdienst) bestimmt sind,

BD,

g)

für Heeresfahrzeuge

BH,

h)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Justizwache bestimmt sind,

JW,

i)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind,

FW.

   

(5) Für die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde (Abs. 1) sind bei den im § 54 Abs. 3 und 3a lit. a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen die Buchstaben gemäß Abs. 3 zu verwenden; bei Fahrzeugen mit dem Standort in Graz ist an Stelle der Buchstaben gemäß Abs. 3 die Bezeichnung der Behörde gemäß Anlage 5d zu verwenden. Diesen folgt

a)

bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Personen bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des diplomatischen Korps in Wien, für Beamte internationaler Organisationen in Österreich mit gleichartiger Rechtsstellung oder für Mitglieder diplomatischen Ranges der ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen in Österreich besitzen, sofern diese Personen nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose sind, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde oder bei der internationalen Organisation ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben, der Buchstabe

D,

 

sofern nicht aus Sicherheitsgründen die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Abs. 6 (Vormerkzeichen) erforderlich ist.

 

b)

bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Personen bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des Konsularkorps in Österreich besitzen, sofern diese Personen nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose sind, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen konsularischen Vertretungsbehörde ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben, der Buchstabe

K.

   

(6) Die Vormerkzeichen, das sind die Zeichen, unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorgemerkt sind, müssen folgender Form entsprechen:

  1. 1. Die Vormerkzeichen der unter
  1. a) Abs. 2 bis 4, ausgenommen Abs. 4 lit. i, fallenden Fahrzeuge, dürfen nur Ziffern enthalten;
  2. b) Abs. 4 lit. i fallenden Fahrzeuge müssen mit zwei oder drei Ziffern beginnen und es folgen ein oder zwei Buchstaben, die der Bezeichnung der Behörde im Sinne der Anlage 5d entsprechen müssen, in deren Sprengel das Fahrzeug zugelassen ist;
  3. c) Abs. 5 fallenden Fahrzeuge dürfen außer Ziffern auch Buchstaben enthalten. Sie müssen aber jedenfalls mit einer Ziffer beginnen und dürfen alle Ziffern und alle Buchstaben nur in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.
  1. 2. Die Vormerkzeichen der nicht unter Abs. 2 bis 5 fallenden Fahrzeuge müssen
  1. a) vier oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen fünf oder sechs Zeichen enthalten, sofern lit. b und c nicht anderes bestimmen;
  2. b) bei
  1. zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probefahrtkennzeichen vier oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen vier bis sechs Zeichen
  2. Überstellungskennzeichen vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen vier oder fünf Zeichen,
  3. Kennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen enthalten;
  4. bei einzeiligen Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge nach dem Muster IX der Anlage 5e drei Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten oder im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei oder vier Zeichen;
  1. c) bei Kennzeichen für Motorfahrräder drei bis vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen enthalten;
  2. d) mindestens eine Ziffer und einen bis drei Buchstaben enthalten;
  3. e) mit einer Ziffer beginnen und mit einem Buchstaben enden;
  4. f) alle Buchstaben und alle Ziffern nur je in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.
  1. 3. Wunschkennzeichen müssen
  1. a) mindestens drei und können bis zu fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen mindestens drei und können bis zu sechs Zeichen enthalten, sofern lit. b und c nicht anderes bestimmen;
  2. b) nach Maßgabe der lit. a bei
  1. zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probefahrtkennzeichen drei, vier, oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis sechs Zeichen,
  2. Überstellungskennzeichen drei oder vier, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen,
  3. Kennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen
  1. c) bei Kennzeichen für Motorfahrräder drei bis vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen enthalten;
  2. d) mindestens einen Buchstaben und mindestens eine Ziffer enthalten;
  3. e) mit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden;
  4. f) alle Buchstaben und alle Ziffern nur je in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.
  1. 4. Es dürfen nur Großbuchstaben verwendet werden; die Verwendung der Buchstaben Q, Ä, Ö und Ü ist unzulässig.
  2. 5. Die Ziffer 0 an der ersten Stelle im Ziffernblock ist unzulässig. Bei Vormerkzeichen gemäß Z 2 ist der Buchstabe O an der ersten Stelle im Buchstabenblock unzulässig.

(7) In einer schriftlichen Mitteilung des Kennzeichens ist anstelle des Landeswappens ein Bindestrich zu setzen. Beim Anschreiben des Kennzeichens auf der Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 KFG 1967) kann der Bindestrich entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40219348

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