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§ 25c KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1998

Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln

§ 25c

(1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffbearbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:

  1. 1. Herstellen von Metall- und Kunststoffverbund-Platinen
  2. 2. Prägen von speziellen reflektierenden Metall- und Kunststoffverbund-Platinen mit Ziffern und Buchstaben durch Prägewerkzeuge, wie für die Kennzeichentafelherstellung erforderlich
  3. 3. Mehrfarbensiebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundplatinen
  4. 4. Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbund-Platinen mit den für die Kennzeichentafelherstellung erforderlichen Farben
  5. 5. Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
  1. 5.1 Integrierte Serien- und Einzelproduktion
  2. 5.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen
  3. 5.3 Geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1998)

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