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§ 21c KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.2021

Anforderungen an das System für die Eingabe von Genehmigungsdaten oder Typendaten

§ 21c.

(1) Das System zur Eingabe und Übermittlung der Genehmigungsdaten oder Typendaten in die Genehmigungsdatenbank muss bei den entsprechend ermächtigten Herstellern, bzw. deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten, zumindest folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. das EDV-System muss bezüglich Datensicherheit (Datensicherung, Zugriffsicherheit, Virenschutz) dem Stand der Technik entsprechen und vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt sein. Voraussetzung für diese Genehmigung ist auch die Zustimmung des Betreibers der Typendatenbank;
  2. 2. Die Person, die gegenüber dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als für die Übermittlung der Genehmigungsdaten oder Typendaten verantwortlich genannt ist, muss hinsichtlich der eingegebenen Daten innerhalb der Organisation des Herstellers, bzw. dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten, hinsichtlich der einzugebenden Daten weisungsfrei gestellt sein.

(2) Die Schnittstelle für die manuelle Erfassung der Daten muss in der Lage sein, alle durch Berechnung erkennbaren Eingabefehler anzuzeigen, die Anlage von Typendatensätzen oder Musterdatensätzen für Genehmigungsdaten durch Kopieren gesamter Datensätze mit Ausnahme der Übernahme von ungeänderten Datensätzen für Fahrzeuge gleicher Type/Variante/Version, bei denen sich lediglich die Nummer der Erweiterung einer Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung ändert, zu verhindern. Die Genehmigungsdaten oder Typendaten sind bei manueller Eingabe durch den Hersteller, bzw. dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten von der gegenüber der Typengenehmigungsbehörde genannten Person in das Datensystem einzugeben und anschließend von mindestens einer zweiten fachkundigen Person zu verifizieren und zu bestätigen.

(3) Der Teil der Genehmigungsdaten oder Typendaten, der bereits in deutscher Sprache in den Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten ist oder mit länderübergreifenden Codierungen in deutschem Klartext übersetzt wird, darf ohne weitere Eingriffe seitens des Bevollmächtigten automatisationsgestützt vom Fahrzeughersteller übernommen werden, wenn

  1. 1. diese Daten unter Anwendung eines geeigneten Qualitätssicherungssystems erstellt wurden, oder
  2. 2. diese Daten bereits von einer der Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates kontrolliert wurden und sichergestellt ist, dass Übertragungsfehler aufgrund unterschiedlicher Datenformate ausgeschlossen sind.

(4) Als Datenquelle für die Datensätze ist der Beschreibungsbogen, bei Fahrzeugen mit nationaler österreichischer Typengenehmigung die Typenbeschreibung heranzuziehen.

(5) Sind im Beschreibungsbogen/Typenbeschreibung für bestimmte Merkmale Wertebereiche und kein konkreter Wert angegeben, in der für das Fahrzeug zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung jedoch ein konkreter Wert, kann dieser in die Genehmigungsdaten eines einzelnen Fahrzeuges übernommen werden. Für Typendaten ist dies unzulässig.

(6) Das System zur Eingabe oder das System zur Übermittlung von Genehmigungsdaten oder Typendaten muss in der Lage sein, die von der Genehmigungsdatenbank zur Kontrolle rückübermittelten Datensätze (Abs. 7) einzusehen und die Datensätze gegebenenfalls korrigiert wieder an die Genehmigungsdatenbank zu übermitteln. In jedem Stadium der Dateneingabe, Datenübermittlung und Kontrolle muss es möglich sein, als Muster gekennzeichnete Ausdrucke des Datensatzes anzufertigen.

(7) Es sind mindestens folgende Kontrollen durchzuführen und zu dokumentieren:

  1. 1. der erste übertragene Genehmigungsdatensatz oder Typendatensatz jeder Type;
  2. 2. die Prüfungen nach Z 1 sind nach jeder Änderung der Daten oder der Datenquelle zu wiederholen;
  3. 3. zusätzlich für jede Type eines Fahrzeuges mindestens folgende Anzahl an zufällig ausgewählten übertragenen Genehmigungsdatensätzen bzw. Typendatensätzen:
  1. bis 32 Datensätze jährlich: alle
  2. 33 bis 500 Datensätze jährlich: 32 jährlich
  3. 501 bis 3200 Datensätze jährlich: 125 jährlich
  4. 3201 bis 10000 Datensätze jährlich: 200 jährlich
  5. 10001 bis 35000 Datensätze jährlich: 315 jährlich
  6. 35001 bis 150000 Datensätze jährlich: 500 jährlich.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40232530

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