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§ 1g KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Federungssysteme

§ 1g

Ein Federungssystem an der Antriebsachse oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges wird als der Luftfederung (§ 2 Z 41 KFG 1967) gleichwertig anerkannt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1k erfüllt werden.

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