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§ 1e KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Sturzhelme und Visiere für Kraftfahrer

§ 1e.

Sturzhelme und Visiere müssen der UN-Regelung Nr. 22 entsprechen und dürfen ab dem 1. Jänner 2025 nur feilgeboten werden, wenn sie der UN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.06 entsprechen. Sturzhelme für Kopfumfänge, die von den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.06 nicht erfasst sind, müssen so ausgeführt sein, dass sie in ihrer Schutzwirkung einem dieser Regelung entsprechenden Sturzhelm gleichwertig sind. Beim Lenken eines Fahrzeuges der Klasse L1e-A kann als Sturzhelm auch ein Radfahrhelm verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40261169

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