Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeuge
§ 17g
Die Innenausstattung (Teile im Insassenraum – ausgenommen Innenrückblickspiegel –, Anordnung von Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rücklehne und hinterer Teil der Sitze) von Fahrzeugen der Klasse M1 muss den Anhängen der Richtlinie 74/60/EWG in der Fassung 2000/4/EG , ABl. Nr. L 87 vom 8. April 2000, S 22, entsprechen.
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