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§ 17 KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2008

§ 17. Scheibenwischer

(1) Scheibenwischer müssen wenigstens 30 Pendelbewegungen in der Minute ausführen und dürfen in der Minute nicht mehr als 90 Pendelbewegungen ausführen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2008)

(3) Scheibenwischer und Scheibenwascher für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen den Anhängen der Richtlinie 78/318/EWG , ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, idF der Richtlinie 94/68/EG , ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, entsprechen.

(4) Scheibenwischer und Scheibenwascher für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EG ) müssen dem Kapitel 12 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.

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