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§ 13a KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Nebelschlußleuchten

§ 13a

Nebelschlußleuchten müssen der Richtlinie 77/538/EWG , ABl. Nr. L 220 vom 29. August 1977, idF 1999/14/EG oder der Regelung Nr. 38, BGBl. Nr. 411/1980, entsprechen. Nebelschlußleuchten dürfen nur so an Fahrzeugen angebracht sein, daß das mit ihnen ausgestrahlte Licht in einem Vertikalwinkelbereich von 15° und in einem Horizontalwinkelbereich von 25°, jeweils bezogen auf die Bezugsachse der Nebelschlußleuchte, sichtbar ist. Die Einschaltung der Nebelschlußleuchte muß durch eine vom Lenkerplatz deutlich sichtbare Kontrollampe erkennbar sein.

Zusatzdokumente: image001

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