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§ 89a KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 89a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas

Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen erlassen werden über

  1. a) die Bauart und Ausrüstung,
  2. b) die technische Begutachtung,
  3. c) die Kennzeichnung,
  4. d) den Betrieb und die über diesen zu führenden Evidenzen und
  5. e) die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug betrieben werden darf.