§ 89a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas
Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen erlassen werden über
- a) die Bauart und Ausrüstung,
- b) die technische Begutachtung,
- c) die Kennzeichnung,
- d) den Betrieb und die über diesen zu führenden Evidenzen und
- e) die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug betrieben werden darf.
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