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§ 83 KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2019

§ 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die zollrechtlichen Vorschriften nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40213184