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§ 28d KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Nationale Kleinserien-Typgenehmigung

§ 28d.

(1) Bei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/858 oder die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Stückzahlen nicht überschreitet, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilen, wenn die Fahrzeuge den dafür relevanten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union oder den durch Verordnung festgelegten alternativen Anforderungen entsprechen.

(2) Auf das Verfahren finden die Vorschriften über die Erteilung einer Typengenehmigung gemäß § 29 Anwendung. Wird eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung erteilt, so hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter im Inland die Genehmigungsdaten der in Betracht kommenden Fahrzeuge in die Genehmigungsdatenbank einzugeben und für jedes der von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen.

(3) Auf Antrag fertigt der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus, falls ein Fahrzeug mit einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden soll.

(4) Wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag des Herstellers von einer Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates eine Kopie eines Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung übermittelt werden, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu entscheiden, ob die Typgenehmigung anerkannt wird und dies der Genehmigungsbehörde des anderen Staates mitzuteilen.

(5) Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Gutachten im Sinne des § 29 Abs. 3 darüber einzuholen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften gleichwertig sind. Der Hersteller muss gegebenenfalls die für die Erstellung des Gutachtens der Sachverständigen gemäß § 124 erforderlichen Fahrzeuge vorführen. Ergibt das Gutachten eine Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften, so ist die nationale Kleinserien-Typgenehmigung anzuerkennen und es finden die Vorschriften des Abs. 2 Anwendung. Hat der Hersteller keinen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, kann er sich zur Ausstellung der Typenscheine und zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank eines Auftragsverarbeiters, der im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornimmt, bedienen. Die Anerkennung ist abzulehnen, wenn das Gutachten ergibt, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften nicht gleichwertig sind.

(6) Das in Abs. 5 beschriebene Verfahren gilt auch, wenn ein Fahrzeuginhaber die Anerkennung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung seines Fahrzeuges in Österreich beantragt oder wenn ein Fahrzeug auf Grundlage einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war und in Österreich zugelassen werden soll. Im Falle einer Anerkennung sind die Genehmigungsdaten vom zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40251896