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Artikel VII KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1988, zu den §§ 48 und 48a, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Soll ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 KFG 1967 zugewiesen werden und stehen entsprechende Kennzeichentafeln nicht zur Verfügung, so ist zunächst noch befristet auf längstens sechs Monate das bisherige Kennzeichen zuzuweisen. Die Befristung ist in den Zulassungsschein einzutragen. Während dieser Zeit dürfen auch noch die bisherigen Kennzeichentafeln verwendet werden. Der Zulassungsbesitzer hat bei der Zulassung den Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Tafeln, im Falle des § 48a auch die Abgabe und den Kostenbeitrag zu erlegen und die Tafeln innerhalb dieser Frist auszutauschen; die Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde hat bei dieser Gelegenheit von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen.

(2) Sofern noch kein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zugewiesen wurde, erfolgt die Zuweisung eines Wunschkennzeichens gemäß § 48a nur im Zusammenhang mit einer Zulassung.