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Artikel III KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1997

Artikel III

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 103/1997, zu §§ 4, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 28, 33, 55, 57 und 66, BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die nach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen, sofern nicht im Zuge einer weiteren Genehmigung (§ 33) eine Änderung vorgenommen wird.

(2) Kraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1997 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1999 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1999 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(3) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die vor dem 1. Oktober 1997 ohne Sicherheitsgurte für Sitze, die nicht mit Blickrichtung in die Fahrtrichtung angeordnet sind, genehmigt worden sind, sind für diese Sitzplätze von Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 weiterhin ausgenommen.

(4) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. August 1997 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a und 6b), Z 17 (§ 15), Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19 Abs. 1) und Z 23 (§ 20 Abs. 2), ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Juli 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. August 1997 den neuen Bestimmungen entsprechen, können auch schon vor dem 1. August 1997 in diesem Zustand genehmigt werden.

(5) Von Art. I Z 28 (§ 28 Abs. 3b) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind. Bei diesen Fahrzeugen sind aber die bisher erforderlichen Angaben (§ 30 Abs. 1b) unter Beifügung der Meßmethode zu machen.

(6) Fahrzeuge, die bisher von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen waren (§ 55), sind erstmals ab 1. März 1998 am Jahrestag ihrer ersten Zulassung zu begutachten; § 57a Abs. 3 zweiter bis vierter Satz findet Anwendung. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 31. Juli 1999 ohne entsprechende Begutachtungsplakette verwendet werden.

(7) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende oder die besondere Fahrzeugüberprüfung (§ 57 Abs. 4) ermächtigten Vereine und Gewerbetreibenden gelten auch als zur wiederkehrenden Begutachtung jener Fahrzeugarten ermächtigt, auf die sich die Ermächtigung zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung erstreckt.

(8) Art. I Z 70 (§ 66 Abs. 2 lit. j) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind.