Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 13.6.1979 eingearbeitet.
§ 0
Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Kurztitel
Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1966
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
13.09.1966
Unterzeichnungsdatum
15.03.1960
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINHEITLICHUNG EINZELNER REGELN ÜBER DEN ZUSAMMENSTOSS VON BINNENSCHIFFEN
StF: BGBl. Nr. 204/1966 (NR: GP IX RV 725 AB 741 S. 102. BR: S. 191.)
Änderung
BGBl. Nr. 553/1973 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 247/1979 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Deutsch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
*Deutschland/BRD 553/1973 *Deutschland/DDR 247/1979 *Frankreich 204/1966 *Jugoslawien 204/1966 *Niederlande 204/1966 *Polen 553/1973 *Rumänien 553/1973 *Schweiz 553/1973 *UdSSR 204/1966 *Ungarn 553/1973
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. August 1962
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 247/1979)
Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 13. September 1966 in Kraft.
Bisher haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem Übereinkommen hinterlegt: Frankreich, Jugoslawien, Niederlande (für das Königreich in Europa und für Surinam), Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Österreich
Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens hat Österreich gemäß Artikel 19 erklärt, den deutschen Text als für sich verbindlich anzusehen.
Deutsche Demokratische Republik
Anläßlich des Beitrittes hat die Deutsche Demokratische Republik die in Art. 9 Buchstabe a und in Art. 15 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt sowie die in Art. 19 vorgesehene Erklärung abgegeben, daß sie den deutschen Text des Übereinkommens als für sich verbindlich betrachtet.
Jugoslawien
Der Beitritt Jugoslawiens erfolgte unter den in Artikel 9 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Vorbehalten.
Polen
Anläßlich des Beitrittes hat Polen die in Art. 9 Buchstabe b und in Art. 15 vorgesehenen Vorbehalte erklärt.
Rumänien
Anläßlich des Beitrittes hat Rumänien den in Art. 15 vorgesehenen Vorbehalt erklärt.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Beitrittsurkunde der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken enthält die in Artikel 9 Buchstabe b) und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte.
Ungarn
Anläßlich des Beitrittes hat Ungarn die in Art. 9 Buchstaben a und b sowie in Art. 15 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen vom 15. März 1960, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 13.6.1979 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10011382
Dokumentnummer
NOR11011647
alte Dokumentnummer
N9196614207T
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