Artikel II
Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Beförderung, die nach dem in Artikel I Buchstabe b genannten Vertrag dem Warschauer Abkommen unterliegt, ganz oder zum Teil aus, so unterstehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sowohl der vertragliche Luftfrachtführer als auch der ausführende Luftfrachtführer den Regeln des Warschauer Abkommens, der erstgenannte für die gesamte im Vertrag vorgesehene Beförderung, der zweitgenannte nur für die Beförderung, die er ausführt.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2024
Gesetzesnummer
10011379
Dokumentnummer
NOR40055901
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