§ 0
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
StF: BGBl. Nr. 100/1965 (NR: GP X RV 516 AB 534 S. 58 . BR: S. 221. )
Änderung
BGBl. Nr. 173/1968 (NR: GP XI RV 519 AB 698 u. 729 S. 87. u. 93. BR: S. 262.)
BGBl. Nr. 272/1973 (NR: GP XIII RV 432 AB 541 S. 49 . BR: S. 316.)
BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118 . BR: AB 4535 S. 570 )
Sonstige Textteile
Nachdem das am 11. Dezember 1962 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll und Anlagen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. Feber 1965.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 8. April 1965 ausgetauscht worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 30 Absatz 3 am 22. April 1965 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich einerseits und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien anderseits haben in der Absicht, den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den beiden Staaten zu regeln, überzeugt von der Notwendigkeit, ein Abkommen zu diesem Zweck abzuschließen, folgende Bestimmungen vereinbart:
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