Artikel 6
Erweiterter Zugförderungsdienst
Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß der Zugförderungsdienst über den Betriebswechselbahnhof hinaus in einer oder in beiden Richtungen von der Eigentums- oder Nachbarverwaltung mit eigenen Triebfahrzeugen und eigenem Personal besorgt wird. Artikel 4 Absatz 5 und die Artikel 14, 15, 17, 18 und 24 gelten entsprechend.
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