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Artikel 4 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß- und Übergangsdienst; Tarifschnittpunkt

(1) Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch Vereinbarungen derart näher zu regeln, daß hiedurch eine rasche und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.

(2) Die Übergabe und Übernahme von Wagen, Lademitteln, Paletten, Behältern, Reisegepäck, Expreßgut, Gütern und der zugehörigen Beförderungspapiere erfolgt in den Betriebswechselbahnhöfen.

(3) Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden Züge werden, soweit sie die Staatsgrenze überschreiten, von der Nachbarverwaltung nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren Triebfahrzeugen und ihrem Personal bis zum Betriebswechselbahnhof geführt. Diese Leistungen vollzieht die Nachbarverwaltung von der Staatsgrenze bis zum Betriebswechselbahnhof für die Eigentumsverwaltung.

(4) In den Betriebswechselbahnhöfen gelten die Vorschriften der Eigentumsverwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes die Vorschriften der Nachbarverwaltung angewendet werden.

(5) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates. Die näheren Bestimmungen, die zur Sicherheit des Betriebes erforderlich sind, werden von den Eisenbahnverwaltungen einvernehmlich festgelegt.

(6) Der Tarifschnitt liegt für alle Grenzübergänge auf der Staatsgrenze.

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