Artikel 21
Dienstsendungen
(1) Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare, Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der Nachbarverwaltung im Gebietsstaat bestimmt sind oder von diesen Dienststellen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
(2) Diese Sendungen unterliegen den Zoll- und Devisenvorschriften. Das Öffnen dieser Sendungen wird vorgenommen, wenn ein Verdacht besteht, daß die Zoll- und Devisenvorschriften verletzt wurden. Die Dienstsendungen sollen mit dem Dienststempel der absendenden Dienststelle versehen werden.
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