Artikel 19
Gebrauchsgegenstände der Dienststellen
Die zum dienstlichen Gebrauch der Dienststellen der Nachbarverwaltung bestimmten Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.
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