Artikel 10
Grenzabfertigung
Die Grenzabfertigung (Artikel 2 lit. g) wird von den zuständigen Organen jedes der beiden Vertragsstaaten auf seinem Staatsgebiet oder auf Grund einer gesonderten Vereinbarung beider Vertragsstaaten in den fahrenden Zügen oder in Bahnhöfen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates vorgenommen.
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