Titel III
Schlussbestimmungen
Artikel 33
Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung
Diese Satzung tritt am 1. Jänner 1966 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragsschließenden Länder diese Satzung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Je eine Abschrift davon wird den einzelnen Vertragspartnern vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übermittelt.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117517
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