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Artikel 33 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Titel III

Schlussbestimmungen

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung

Diese Satzung tritt am 1. Jänner 1966 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragsschließenden Länder diese Satzung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Je eine Abschrift davon wird den einzelnen Vertragspartnern vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übermittelt.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117517

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