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Artikel 3 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 3

Bereich des Vereins

Zum Bereich des Vereins gehören:

  1. a) die Staatsgebiete der Mitgliedsländer;
  2. b) Postämter die von den Mitgliedsländern in den dem Verein nicht eingegliederten Gebieten errichtet worden sind;
  3. c) Gebiete, die an und für sich keine Mitglieder des Vereins, jedoch in ihn einbezogen sind, weil sie in Belangen des Postwesens von einem seiner Mitgliedsländer abhängen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117487

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